Bestattung


Bestatter mit buddhistischem Hintergrund

Trauerbegleitung

Definition und gesetzliche Grundlagen für die Hausaufbahrung

Buddhistischer Friedhof in Berlin

Buddhistischer Urnenfriedhof Hannover

Projekt "Friedwald"

Eine Möglichkeit das restriktive Bestattungsgesetz über die Niederlande zu umgehen

Diamantbestattung

 

 

Bestatter mit buddhistischem Hintergrund

Hier können sich alle Bestatter eintragen, die entweder selbst über einen buddhistischen Hintergrund verfügen oder zumindest bereit sind, sich auf die speziellen Bedürfnisse von Buddhisten bzw. ihren Angehörigen einzustellen. Das beinhaltet neben einer guten Portion Idealismus einige Grundkenntnisse zum Buddhismus, die Bereitschaft, Angehörige bei der Hausaufbahrung aktiv zu unterstützen (u.a. im Umgang mit den Behörden), sowie Möglichkeiten, eine buddhistische Trauerfeier nach individuellen Vorgaben zu gestalten. Bei Interesse ist persönliche Kontaktaufnahme ausdrücklich erwünscht.


Berlin:

Charon 
Bestattungen - Fährdienste
Begleitung nach dem Tod
Ulrich Gscheidel
Markgrafenstr. 5
10969 Berlin
Tel: 030-13 899 677
www.charon-institut.de

Rieger Bestattungen 
Triftstraße 51
13353 Berlin (Wedding)
24 Stunden - Tel.: 030 - 3466 3922
www.rieger-bestattungen.de
(Bestattungen bundesweit und ggf. ohne Bestattungszwang)

Begine Bestatterin 
Renate Thea Schmidt
Tel. 030-88 66 92 72
www.begine-bestatterin.de
begine-bestatterin@web.de

Hamburg:

memento mori 
Mozartstr. 12
22083 Hamburg
Tel.: 040/ 419 29 804
Fax: 040/ 419 29 834
www.bestatterinnen.de

Unna / Hamm / Bönen:

Bestattungshaus Schulte 
Beratungsbüro in Bönen:
Bahnhofstraße 263
59199 Bönen
Telefon: 02383 - 911 73 33
Mobil: 0 171 - 341 05 68

Beratungsbüro in Hamm:
Antonistraße 18
59069 Hamm
Telefon 02381 - 91 45 98
Mobil: 0 171 - 341 05 68

Bestattungshaus in Unna:
Friedrich-Ebert-Straße 89 59425 Unna
Telefon: 02303 - 77 03 61
Mobil: 0 171 - 341 05 68

www.bestattungen-schulte.de

Aachen:

Bestattungshaus Bakonyi 
Augustastraße 25
52070 Aachen
Tel. (0241) 50 50 04
www.bestattungshaus-bakony.de

Deutschlandweit:

Bestatternetz 
Diese Adresse ist ein Verzeichnis kollegial kooperierender Bestatter. Alle aufgeführten Bestatter fördern insbesondere die aktive Mitwirkung Angehöriger
beim Verabschiedungsprozess zwischen Tod und Bestattung.
www.bestatter-netz.net

 

Trauerbegleitung

Berlin:

Spirituelle Beratung und Begleitung bei lebensbedrohlicher Krankheit,
in der Begegnung mit Sterben und Tod, in der Trauer mit
Michael Clausing (Tel: 0179/6736626)
Lisa Freund, (Tel: 030 / 80404083)
Jutta Kadegge (Tel: 030 / 61284255),
offen für jederman/frau,
Voraussetzung: Bereitschaft zur Meditation, Termine nach Vereinbarung, Honorar auf Spendenbasis
siehe auch www.lisafreund.de

 

Definition und gesetzliche Grundlagen für die Hausaufbahrung

Entnommen aus: Abschiednehmen, Ratgeber Hausaufbahrung von Bernd-Peter Bertram


Definition des Begriffs "Hausaufbahrung"


Bislang gibt es keine juristische Begriffsdefinition zum für den Begriff "Hausaufbahrung". Zum nachfolgenden Verständnis wird er wie folgt definiert:

Hausaufbahrung ist das offene Ausstellen eines Verstorbenen während eines gesetzlich bestimmten oder während eines behördlich genehmigten Höchstzeitraumes in nichtöffentlichen Räumlichkeiten



Gesetzliche Grundlagen

Die Gesetze, die den anfangs erwähnten 'Spielraum' für eine Hausaufbahrung lassen, sind Landesgesetze, sie haben also nur in dem erwähnten Bundesland Geltung. Sie sind als Bundesgesetz im öffentlichen Recht angelegt, wobei die Zuständigkeit den einzelnen Ländern übertragen ist. Die einzelnen Länder erlassen ihrerseits die per Bundesgesetz geforderten Gesetze und Verordnungen, führen diese Gesetze als eigene Angelegenheiten aus und überwachen die Einhaltung der Gesetze.

Baden-Württemberg

Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen

§27 Überführung in Leichenhallen

(1) Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so muss jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, dorthin überführt werden, wenn sie icht innerhalb dieser Frist in eine andere Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt wird. Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.

(2) Die zuständige Behörde kann von Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.


Bayern

Bestattungsgesetz (BestG) *

*) Das Bestattungsgesetz des Freistaates Bayern gibt keine Beförderungsfrist für das Überführen Verstorbener in eine Leichenhalle an.



Berlin

Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)

§ 9 Überführung in Leichenhallen

(1) Jede Leiche ist innerhalb von 36 Stunden in eine Leichenhalle zu überführen, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist bestattet oder an einen Ort außerhalb Berlins befördert wird.


Brandenburg

Ein neues Bestattungsgesetz ist in Arbeit. Es wird zur Zeit das Bestattungsgesetz des Landes Berlin angewandt.


Bremen

Verordnung über die Behandlung menschlicher Leichen
Abschnitt A: Über die Bestattung menschlicher Leichen *

*) Die Verordnung der Hansestadt Bremen gibt keine Beförderungsfrist für die Überführung von Verstorbenen in eine Leichenhalle an.


Hamburg

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen

§ 6 Aufbewahrung von Leichen

(1) Jede Leiche ist unverzüglich nach der Feststellung des Todes in eine Leichenhalle zu überführen. dies gilt nicht während der ersten 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes (...). Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen (...).

Hessen

Verordnung über das Leichenwesen

§ 9 Benutzung von Leichenhallen

(1) Steht eine öffentliche Leichenhalle zur Verfügung, so ist die Leiche spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheins in die Leichenhalle zu bringen (...)

(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag eines Angehörigen Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, dass gegen des Verbleib der Leiche im Sterbehaus keine Bedenken bestehen (...).


Mecklenburg-Vorpommern

siehe Brandenburg


Niedersachsen

Verordnung über die Bestattung von Leichen
I. Bestattung menschlicher Leichen

§ 2, Abs. 3

(1) In Gemeinden, in denen eine Leichenhalle zur Verfügung steht, ist jede Leiche spätestens sechsunddreißig Stunden seit Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in die Leichenhalle zu überführen. Auf Antrag desjenigen, der für die Bestattung sorgt, kann die zuständige Behörde die Aufbewahrung der Leiche im Sterbehaus genehmigen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, dass Bedenken hiergegen nicht bestehen.


Nordrhein-Westfalen

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen
I. Bestattung von Leichen

§ 7, Abs. 1

(1) Jede Leiche ist spätestens 36 Stunden nach dem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung, in eine Leichenhalle zu überführen. Auf Antrag eines Angehörigen (§ 2, Abs. 1) kann die örtliche Ordnungsbehörde die Aufbewahrung der Leiche im Sterbhaus oder an anderer Stelle genehmigen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, dass Bedenken hiergegen nicht bestehen.


Rheinland Pfalz

Landesgesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)

§ 14, Abs. 1

(1) Eine Leiche ist nach Ausstellung der Todesbescheinigung in eine Leichenhalle zu überführen (...).
Die Überführung muss spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes beginnen.


Saarland

Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen

§ 10 Benutzung von Leichenhallen

(1) Steht eine öffentliche Leichenhalle zur Verfügung, so ist die Leiche spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung in die Leichenhalle zu bringen (...).


Sachsen

Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächs. Bestattungsgesetz) vom 8. Juli 1994

§ 16 Einsargung und Überführung

(1) Leichen sind nach Abschluss der Leichenschau unverzüglich einzusargen, und sofern die zuständige Behörde im Einzelfall nicht eine Ausnahme zulässt, unverzüglich in eine Leichenhalle oder in einen Raum zu überführen, der ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dient. Dies gilt nicht, wenn die Leiche zur Durchführung einer inneren Leichenschau oder im Zusammenhang mit anderen ärztlichen Maßnahmen oder wissenschaftlichen Untersuchungen in eine andere Einrichtung überführt werden soll. Vor der Überführung und während der Bestattungsfeier kann der Tote offen aufgebahrt werden. Außer im Falle des Satzes 2 muss die Überführung spätestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes beginnen.

(2) Ist der Todesfall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim eingetreten, soll den Angehörigen vor der Überführung die Möglichkeit gegeben werden, in würdiger Weise Abschied zu nehmen.


Sachsen-Anhalt

siehe Brandenburg


Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Leichenwesen

§ 5 Überführung der Leiche

(1) Die Leiche ist spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in einem öffentlichen Leichenraum zu überführen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Angehörigen des Verstorbenen hiervon eine Ausnahme zulassen, wenn nach einem ärztlichen Zeugnis gegen den Verbleib der Leiche im Sterbehaus bis zum Bestattungstermin keine Bedenken bestehen und die Leiche in einem geeigneten Raum untergebracht wird.


Thüringen

siehe Brandenburg

 

Zusammenfassung und ergänzende Informationen zum Kapitel 'Gesetzliche Grundlagen'

Die Angehörigen * haben folgende Rechte und Pflichten, wenn das Aufbahren eines Verstorbenen im Sterbehaus vorgesehen ist:

1. Nach Eintritt des Todes muss zunächst ein Arzt gerufen werden, damit die Todesbescheinigung (Leichenschauschein, Totenschein) ausgestellt werden kann.
Versorgungs- und Behandlungsmaßnahmen am Verstorbenen dürfen vor Ausstellung dieser Bescheinigung nicht vollzogen werden.

2. Es besteht die Möglichkeit, einen Verstorbenen bis zu 36 Studnen nach Eintritt des Todes ohne besondere behördliche Genehmigung im Sterbehaus zu behalten, um ihn dort aufzubahren.

3. Es besteht für die Angehörigen die Möglichkeit, bei den zuständigen Beörden die Verlängerung dieser Frist von 36 Stunden auf bis zu 96 Stunden, zzgl. beerdigungsfreier Tage zu beantragen.

(Die Behörden werden je nach Einzelfall entscheiden; die Angehörigen haben kein Recht auf Bewilligung des Antrags.)

4. Der Verstorbene muss im Sterbehaus in einem geeigneten Raum untergebracht werden. **

5. Das Aufbahren Verstorbener, die an einer übertragbaren Krankheit nach dem Bundesseuchengesetz egstorben sind, ist verboten. das aufbahren solcher Verstorbener für die Dauer von 36 Stunden im Sterbehaus wird nicht gestattet.


*) Angehörige eines Verstorbenen sind:
1. der Ehegatte
2. die Abkömmlinge
3. die Eltern und die Geschwister

**) Räume, die nicht gleichzeitig zu Wohn-, Schlaf-, Arbeits- oder Wirtschaftszwecken genutzt werden.


 


Buddhistischer Friedhof in Berlin
 

Erstes buddhistisches Grabfeld in Ruhleben
Buddhisten erhalten erstmals auf Berliner Friedhöfen ein eigenes
Grabfeld. Im September wird es auf dem Friedhof Ruhleben
eröffnet. Auf der Fläche sind rund 100 Erd- und 600 Urnen-
bestattungsstellen vorgesehen. In der Mitte des Feldes wird
eine Buddha-Statue errichtet
Berliner Zeitung Lokales 5.7.2001 3:25  

Über den Gräbern thront der Erleuchtete
Auf dem städtischen Friedhof in Ruhleben entsteht Berlins
erste Begräbnisstätte für Buddhisten. In Berlin leben viele
ethnische Buddhisten aus Vietnam, Thailand,  Sri Lanka
und China
Berliner Zeitung Lokales 7.7.2001 3:21

Buddha in Spandau
Eine 4,30 m hohe Buddha-Statue thront seit dem Sonntag auf dem Friedhof Ruhleben. Das Werk, gefertigt von einem vietnamesischen Bildhauer, wurde von einem Mitglied der Buddhistischen Vietnamesischen Gemeinde in Berlin gestiftet. Bislang wurden auf dem Friedhof Am Hain zehn Mitglieder der Gemeinde beigesetzt. Dort soll die größte buddhistische Begräbnisstätte der Bundesrepublik entstehen - mit Platz für bis zu 700 Buddhisten. Die Buddhistische Vietnamesische Gemeinde hat in Berlin 100 Mitglieder.
Berliner Zeitung, 03-08-2003
  
 

Buddhistischer Urnenfriedhof Hannover  

Die buddhistische Urnengrababteilung auf dem Stadtfriedhof Seelhorst

Eher per Zufall stieß die Stadt Hannover darauf, daß in der buddhistischen Pagode Hannovers Urnen aufbewahrt werden. Da dies nach geltendem Recht (Friedhofszwang) nicht zulässig ist, mußte für eine Beisetzungsform gesorgt werden, die sowohl den Rechtsnormen entspricht, als auch die Ausübung der buddhistischen Religion ermöglicht. In Zusammenarbeit mit dem buddhistischen Abt der Pagode wurde alsbald ein Grabfeld auf dem Friedhof Seelhorst gefunden, in dem Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber eingerichtet wurden. Mit einer besonderen Zeremonie wurden 1990 die Urnen aus der Pagode, die sich in unmittelbarer Nähe des Friedhofes befindet, zum Friedhof überführt und dort beigesetzt. Die Gräber werden von den Angehörigen satzungskonform gepflegt. Einige Gräber sind bei örtlichen Friedhofsgärtnereien in Pflege. Die Urnenreihengräber befinden sich in einem von der Friedhofsverwaltung vorbereiteten Band aus bodendeckenden Pflanzen (Cotoneaster). Zeugen einer fremden Kultur sind die vielen Früchte, die von den Angehörigen auf den Gräbern abgelegt werden und viele, viele Räucherstäbchen. Anstelle christlicher Zeichen findet sich auf den Grabplatten das Abbild der Lotusblüte als verbindendes Zeichen des Buddhismus. Auch in dieser Abteilung steht die Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover über den vielen einzelnen Absprachen, die mit dem Abt getroffen wurden. Aber auch hier ist das Bemühen der Stadt Hannover, eine würdevolle Ruhestätte zu ermöglichen, unübersehbar. So wird der buddhistischen Gemeinde auch nach erfolgter Einäscherung noch ermöglicht, in ihrer Pagode eine Urnenfeier vorzunehmen.
Die Verwaltung hat die Genehmigung erteilt, innerhalb des Gräberquartiers einen Altar zu errichten.

Kontakt:

Stadtfriedhof Seelhorst

Garkenburgstrasse 43
30519 Hannover
Tel. 0511/168-49179
Fax 0511/168-45670
Stadtbahnlinie 8, Buslinie 123, Haltestelle Garkenburgstrasse

 


Projekt "Friedwald"

entnommen aus Süddeutsche Zeitung vom 14.08.2002

„Unser Baum soll mit unserer Familie alt werden“

Zurück zu den Wurzeln

Bei Amorbach entsteht der erste Friedwald Süddeutschlands – Tote können dort naturnah bestattet werden

Von Olaf Przybilla

Michelstadt – Von ihrer Rotbuche spricht Edda Spieß in einem beinahe zärtlichen Ton. „Als ich sie gesehen habe, wusst' ich, die ist es, und sonst keine.“ Ein kurzer Blick zu ihrem Mann Friedel hat genügt, dann haben die beiden Rentner aus Darmstadt den Forstoberinspektor Burkhardt Klose zur Kennzeichnung ein kleines blaues Band um den schmalen Stamm der Buche binden lassen. Eine jungen Baum wollte das Ehepaar Spieß, weil sie Kinder haben und auch diese einmal unter der Buche im Michelstädter Forst bestattet werden wollen. „Unser Baum soll mit unserer Familie alt werden“, sagt Edda Spieß.

Im südhessischen Michelstadt, keine fünf Autominuten von der bayerischen Grenze bei Amorbach im Odenwald gelegen, ist der erste so genannte „Friedwald“ in Süddeutschland eröffnet worden. Edda Spieß war eine der ersten, die sich dort einen „Familienbaum“ ausgesucht hat, unter dem ihre Asche einmal in einer kleinen Urne aus Zellulose vergraben werden wird. Auf die Eröffnung des Friedwaldes hat das Ehepaar lange warten müssen. Seit es vor knapp drei Jahren von der Idee des Unternehmers Ueli Sauter gehört hat, der in der Schweiz mittlerweile 31Friedwälder betreibt, wollte das Paar eine Bestattung in der Natur. „Aber eine in heimatlichem Boden“, sagt Friedel Spieß. Der Unternehmer Axel Baudach hat dies jetzt möglich gemacht. Der Betriebswirt hat eine bewegte Vergangenheit: 35 Jahre alt ist er, als er der Deutschen Bank mitteilt, dass er den Job als Abteilungsdirektor an den Nagel hängen wird. „Einfach ausgebrannt“ sei er damals gewesen und noch ohne jede Idee, was denn nun aus ihm werden solle. Vor zwei Jahren dann stieß er auf die Idee des Schweizers Ueli Sauter, der bezweifelte, dass Friedwälder in Deutschland irgendwann einmal zu realisieren sein würden. Baudach kauft die Vermarktungsrechte für Friedwälder in Deutschland und beginnt mit dem „Klinkenputzen bei den deutschen Behörden“.

Nach eineinhalb Jahren hat er erstmals Erfolg. Im November2001 wird in Reinhardshagen bei Kassel der erste deutsche Friedwald eröffnet. Aus dem ganzen Bundesgebiet bekommt Baudach seitdem Anfragen. Die meisten davon, sagt er, kommen aus Bayern. Als „naturverbunden“ beschreibt Baudach seine Kunden. Oft sind es passionierte Wanderer oder Bergsteiger, den meisten ist die sonntägliche Friedhofsstimmung ein Gräuel. „Dieser Zwang zur Grabpflege hat mich immer schon belastet“, sagt auch Edda Spieß. Im Friedwald dürfen keine Blumengestecke, Kerzen oder Grabschalen aufgestellt werden. „Meine Töchter werden deshalb nur zum Grab ihrer Mutter kommen, wenn sie wirklich Lust dazu haben, lächelt die 69-Jährige. In Bayern gibt es bislang noch keinen Friedwald. Seit zwei Jahren sucht Baudach nach einem geeigneten Platz. Bei den Waldbesitzern stieß er auf Vorbehalte und bei den Behörden landeten seine Anfragen in der Ablage, weil der Friedwald-Gedanke im Landesbestattungsgesetz bislang nicht geregelt ist. Klar ist lediglich, dass die Asche in einer Kapsel auf einem als Friedhof ausgewiesen Gelände aufbewahrt werden muss.

Spielt irgendwo eine Kommune und der betreffende Landkreis mit, sieht Baudach aber für die Zukunft durchaus die Möglichkeit, auch in Bayern Friedwälder entstehen zu lassen. In der Nähe von Coburg, in der kleinen Gemeinde Seßlach, hat er mittlerweile einen privaten Waldbesitzer und einen aufgeschlossenen Bürgermeister gefunden. Das Genehmigungsverfahren ist bereits eingeleitet. Für sein Unternehmen wäre es „der Durchbruch“, sagt Baudach. Nirgendwo sonst sieht er so viele mögliche Kunden, die für sein Bestattungs- Motto „Zurück zu den Wurzeln“ eine offenes Ohr haben dürften, wie eben im Freistaat. Auch Edda Spieß will sich dafür stark machen. Sie ist Gründungsmitglied des Vereins „Friedwald e.V.“, der sich selbst als Lobby einer naturnahen Bestattungskultur in Deutschland sieht. „Es muss doch möglich sein, ganz natürlich in einem Wald irgendwo vor der eigenen Haustür bestattet zu werden“, findet sie, „ohne großes Brimborium“. Die Spuren, die sie „auf dieser Welt“ hinterlassen will, sollen ihre Kinder sein – „und mein Baum“. Informationen im Internet unter
www.friedwald.de oder Telefon 06151 - 714116.


 

Eine Möglichkeit das restriktive Bestattungsgesetz über die Niederlande zu umgehen

Hier ein Link, der eine Möglichkeit aufzeigt, wie man über den Umweg in die Niederlande die Urne selbst ausgehändigt bekommt. Bislang ist es innerhalb Deutschlands nicht gestattet, dass eine Urne privat ausgehändigt wird.
www.postmortal.de


Diamantbestattung

Diamant aus der Asche
Nach der erfolgten Einäscherung, bzw. Feuerbestattung wird ein Teil der Asche entnommen und in die USA versandt. Dort werden in einem Transformationsprozess Kohlenstoff und Asche voneinander getrennt. Der dort extrahierte Kohlenstoff wird für einen Zeitraum von 4 bis 8 Wochen unter hohem Druck bei hoher Temperatur gepresst. Aus den dabei entstehenden Kristallen entsteht der Rohdiamant, welcher in der Folge nach Wunsch der Hinterbliebenen zu unterschiedlichen Formen geschliffen werden kann.
Diamantbestattung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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